Benutzerspezifische Werkzeuge
Sie sind hier: Startseite Studienbeiträge Infos über Studienbeiträge, FAQ

Wir haben eine neue Webseite.

Ihr erreicht sie unter http://www.asta.tum.de

Diese Seite bleibt unter der Adresse http://asta.fs.tum.de noch einige Wochen erreichbar.

Meldung ausblenden

Navigation
KdS - 15.11.2006
TUM Feedback

Es gibt an der TUM Dinge, die Du verbessern willst?

Was stört Dich?

Bringe dich ein!

Feedback-Formular TUM Qualitätsmanagement

 
Artikelaktionen

Infos über Studienbeiträge, FAQ

von Andreas HaslbeckZuletzt verändert: 19.12.2007 12:23

Hier gibt es eine Übersicht über Fragen zu Studienbeiträgen

Im Portal der TUM gibt es eine Informationsseite zum Thema Studienbeiträge. Dort kann auch der Antrag auf Befreiung heruntergeladen werden.

 

FAQ Studienbeiträge:  http://portal.mytum.de/studium/formalia/faq_studienbeitraege 





einige weitere Fragen zu den Studienbeiträgen:

Darüber hinaus werden wir an uns häufig gestellte Fragen hier veröffentlichen:

Frage: "Studiengebühren & Kindesunterhalt bei geschiedenen Eltern"

Antwort: "Auf Nachfrage hat mir das OLG München bestätigt, dass die genannten Leitlinien eine Empfehlung zur Vorgehensweise darstellen, diese aber keine Rechtsverbindlichkeit darstellen. Ob Studiengebühren, ähnlich wie Kranken- und Pflegeversicherung, dem Unterhalt zusätzlich hinzugerechnet werden, wird derzeit noch geprüft." (Quelle: Maschbau Forum)

 

Thema Industriepraktikum: " Befreiung bei Industriepraktikum: kann es geben, wenn das Praktikum wohl mehr als ein halbes Semester dauert, weil die Befreiung hier nach § 4 2. gilt. Inwiefern das Praktikum dann wirklich genau 50% plus X eines Semesters dauern muss ist die Frage, aber solange es drüber ist, soll eine Befreiung wohl möglich sein und auch gemacht werden. Sollte das Praktikum weniger als 50% eines Semesters dauern, dann kann es sein, dass man belegen muss, das man kein längeres Praktikum bekommen konnte (wie das gehen soll ist mir nicht vollstaändig klar, aber vieleicht stellt die Firma sowas ja aus).

 

Befreiungen: wann muss der Antrag gestellt werden für die Befreiung in einem Semester?

Befreiungsanträge werden für das laufende Semester nur berücksichtigt, wenn sie bis 30. April (für das Sommersemester) bzw. 31. Oktober (für das Wintersemester) bei der Technischen Universität München eingehen. Tritt der Befreiungsgrund später ein, werden Anträge bis 5. Juni (für das Som­mersemester) bzw. 5. Dezember (für das Wintersemester) berücksichtigt.

 

In welcher Form muss ein Befreiungsantrag gestellt werden?

Ein Formblatt ist zu verwenden, dass im Netz abzurufen ist. Dieses wird auf Grund  der Erkenntnisse der letzten Woche (insbesondere „Übergangsregelung“) aktuell überarbeitet. Bei der Gelegenheit werden auch alle anderen Informationen aktualisiert.

 

Wenn man einen Antrag auf Befreiung stellt und den gewährt bekommt, bekommt man dann die 500 Euro wieder zurück, oder nur „500 Minus 10%“?

Im Falle der Beitragsbefreiung werden bereits bezahlte Beträge auf Antrag in voller Höhe (500 €) zurück erstattet. Eine Erstattung von Zinsen und Kosten, auch wenn sie für ein Studienbeitragsdarlehen angefallen sind, erfolgt nicht.

 

Was passiert, wenn eine Student die Rückmeldefrist übersieht ?

Grundsätzlich ist es Sache jedes Einzelnen, seine Lebensverhältnisse verantwortungsvoll zu organisieren. Von der Studentenverwaltung erfolgt dennoch der sehr aufwendige Service einer Mahnung. Ein Anspruch besteht darauf aber nicht und sollte ein Studierender keine Mahnung aus welchen Gründen auch immer, erhalten, dann hat er die eventuellen Folge einer Nichtimmatrikulation selbst zu tragen. Der Studierende sollte sich also nicht zu sehr darauf verlassen, dass die Studentenverwaltung für ihn die persönliche Terminverwaltung übernimmt.

 

Wie können Studierende Vorschläge zur Verwendung einbringen?

Die Verwendung der wesentlichen Mittel erfolgt auf der Grundlage eines fakultätsspezifischen Konzepts. Mit der TUM- Beitragssatzung ist eine paritätische Mitwirkung der Studierenden bei der Konzeptentwicklung unter Vorsitz des Studiendekans vorgesehen. Im Regelfall können sich Studierende direkt an ihre Fachschaften wenden und somit Vorschläge einbringen. Als Alternative steht der Fachschaftenrat vertreten durch seine Vorsitzenden zur Verfügung.

 

Muss man für ein Auslandsemester (Urlaubsemester) etwas bezahlen?

Für Semester, in denen Studierende für die gesamte Dauer beurlaubt sind, besteht kraft Gesetz keine Beitragspflicht an der Heimatuniversität.

 

Muss man bezahlen, wenn man eine Abschlussarbeit (Diplom-, Master-) anfertigt?

Sonderregelung, weil diese Studis keinen Nutzen mehr haben werden?

Das Gesetz sieht vor, dass Studierende für das auf die letzte Prüfungsleistung einer erfolgreichen Abschlussprüfung folgende Semester von der Beitragspflicht befreit sind, wenn sie in diesem Semester keine weiteren Studien- oder Prüfungsleistungen erbringen. Die Diplom- oder Masterarbeit aber ist eine wesentliche Prüfungsleistung.

Das bedeutet zum Beispiel, wenn die Prüfungsleistung erfolgreich im WiSe erbracht wird, besteht im SoSe keine Beitragspflicht. Dies gilt für die Zukunft (WiSe 2007/2008), wenn keine Änderung der Rechtsvorschrift erfolgt.

 

Wie lange kann man in einem Semester immatrikuliert sein um nicht mehr dafür bezahlen zu müssen?

Beitragspflichtig ist zunächst jeder Studierende, der für sich keinen der Ausnahmetatbestände in Anspruch nehmen kann. Dabei kommt es nicht auf den Stand des Studienverlaufs an, sondern ausschließlich darauf, ob er für ein Semester immatrikuliert ist, es sei denn, es erfolgt eine Exmatrikulation in den ersten fünf Vorlesungswochen.

 

Thema Geschwister: wie wird die Ausnahme bei Halbgeschwister oder ähnlichen geregelt?

Muss hier ein und derselbe Elternteil das Kindergeld bekommen, damit die Befreiung wirksam wird?

Studierende, deren nach Bürgerlichem Recht Unterhaltsverpflichtete für drei oder mehr Kinder Kindergeld oder vergleichbare Leistungen erhalten, können von der Beitragspflicht befreit werden. Zum Nachweis hat der Studierende die Bescheinigung über den Kindergeldbezug vorzulegen.  

So lautet im Auszug der Befreiungstatbestand. Aus der Mehrzahlformulierung „Unterhaltsverpflichtete“ ergibt sich, dass der Bezug von Kindergeld nicht auf einen Unterhaltsverpflichteten (Elternteil) begrenzt ist. Der Studierende hat also nachzuweisen, dass seine Unterhaltsverpflichteten, also beide Elternteile insgesamt  für drei oder mehr Kinder Kindergeld usw. erhalten.

 

Ist man bei einem Promotionsstudium automatisch befreit oder muss man einen Antrag stellen?

Die Beitragspflicht besteht kraft Gesetz nicht für bis zu sechs Semester, wenn die Immatrikulation zum Zweck einer Pomotion er­folgt. Die Befreiung ist nicht förmlich zu beantragen, sondern beim Immatrikulationsamt (Rückmeldung) ist der Status nachzuweisen.

 

Wer genau ist für Befreiungen zuständig?

Für Befreiungen kraft Gesetz, die nicht förmlich zu beantragen sind, sondern durch Nachweis des Tatbestandes nach § 4 der Studienbeitragssatzung ist es das SSZ-AB1/1 also das Immatrikulationsamt und bei Befreiungstatbeständen nach § 5 der Satzung auf Antrag das SSZ-AB 3- Studienberatung.

 

Ist es nötig die vollen 500 EUR auszugeben, oder kann man das ansparen

um dem zu entgehen, dass es 2010 heißt wir würden ja alles ausgeben und

daher wären die 500 EUR genau richtig?

Im Rahmen des Fakultätskonzepts ist eine Kostenkalkulation für die Maßnahmen zur Zielerreichung (Verbesserung der Studienbedingungen) vorzunehmen. Wenn nun bestimmte Ziele erst über einen längeren Zeitraum und mit unterschiedlichem Kostenschwerpunkt erreicht werden können, dann kann und muss das Geld entsprechend kalkuliert und ggf. angespart werden. Hinweis, die Gelder fließen in den Körperschaftshaushalt der TUM ein und können von der Hochschule Zins bringend bis zum Ausgabezeitpunkt angelegt werden. Bei der Festsetzung des Studienbeitrags i.H. von 500 € ist die TUM davon ausgegangen, dass dieser Betrag von allen Fakultäten benötigt wird, um den Verbesserungsbedarf zu realisieren. Ein Ansparen von Geldern liegt nicht im Interesse der Studentischen Vertretung und ich auch aus rechtlicher Sicht bedenklich, weil dann für die finanzielle Leistung keine direkte Gegenleistung erfolgt.

 

 

Weitere Informationen zu Studienbeiträge finden sich unter http://www.stmwfk.bayern.de/hs_studienbeitraege_befreiungen.html#9

« Mai 2012 »
So Mo Di Mi Do Fr Sa
1 2 3 4 5
6 7 8 9 10 11 12
13 14 15 16 17 18 19
20 21 22 23 24 25 26
27 28 29 30 31
 

Powered by Plone, the Open Source Content Management System

Diese Website erfüllt die folgenden Standards: